Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schauco Handelsgesellschaft mbH
Uhlenhorstweg 18
45479 Mülheim
Deutschland

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschl. Beratungsleistungen, soweit nicht etwas anderes zwischen den Vertragsparteien ver­einbart worden ist. Ergänzend zu den nachstehenden Bedingungen gelten die Bedingungen des internationalen Häutekontraktes (Offical Contract Form [Copyright], drawn up by the International Council of Hides, Skins & Leather Trader’s Associations and the international Council of Tanners).

1. Vertragsabschluss- Geltungsbereich:
Die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 Abs. 1 BGB. Jeder Auftrag eines Käufers muss schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden; erst dann ist der Kaufvertrag abgeschlossen. Der umseitige Vertrag einschließlich dieser Bedingungen gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Sollte die Rücksendung des Durchschlages dieses Vertrages durch den Käufer aus irgendeinem Grund unterbleiben, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages nicht. Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Allgemeinen Vertragsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang beim Verkäufer widersprochen wird. Allgemeine oder einzelne Bedingungen, die diesen Bedingungen widersprechen oder sie ergänzen, sind nur verbindlich, falls sie in den Vertrag aufgenommen oder von dem Verkäu­fer schriftlich anerkannt sind.

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort- Recht:
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für die Fälle des § 38 Abs. 3 ZPO. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Vorschriften des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 80 (Convention of Contracts for the International Sale of Goods, CISG) ausgeschlossen sind. Das Versandrisiko ab Erfüllungsort trägt der Käufer auch dann, wenn die Lieferung frachtfrei oder frei deutscher Station vereinbart worden ist. Für alle weiteren sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich des Erfüllungsortes, insbesondere für die Ablieferung und Übergabe der Ware durch den Verkäufer sowie die Untersuchung der Ware durch den Käufer nach § 377 HGB, ist der Erfüllungsort der europäische Ankunftshafen für außereuropäische Ware.. Bei Bezug der Ware vom Verkäufer bei europäisch-kontinentalen Vorlieferanten ist Erfüllungsort für Lieferung und Abnahme der vereinbarte Bestimmungsort.

3. Lizenzen und Genehmigungen:
Der Vertrag wird abgeschlossen vorbehaltlich endgültiger und rechtzeitiger Erteilung der erforderlichen Aus- und Einfuhrlizenz und/oder sonstiger amtlicher Genehmigungen, die für die Abwicklung dieses Geschäftes notwendig sind. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die außerhalb des Einflusses des Verkäufers liegen und die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Im Übrigen ist jeder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzugs ausgeschossen. Wird die Lieferung aus Gründen wie oben angegeben unmöglich, so steht beiden Parteien 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ein Rücktrittsrecht zu. Ist der Käufer jedoch im Verzug der Annahme oder ist die Gefahr bereits auf ihn übergegangen, bleibt der Käufer zu Gegenleistungen verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer dann nicht zu.

4. Ware – Qualität – Menge – Art:
Die Ware muss von einwandfreier und handelsüblicher Qualität entsprechend der Beschreibung sein. Der Verkäufer garantiert nicht, dass die Ware für die Verwendung geeignet ist, für die sie bestimmt ist oder benutzt wird. Mängel der vom Verkäufer gelieferten Ware müssen spätestens acht Tage nach Empfang, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Feststellung vom Käufer schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Branchenübliche Qualitätsdifferenz stellt keinen Mangel dar. Sie berechtigen den Käufer jedoch, Vergütung des Minderwerts zu verlangen, es sei denn, dass sich der Verkäufer zur Zurücknahme der Ware bereiterklärt. Im letzteren Fall gilt das Geschäft unter Ausschluss aller gegenseitigen Schadenersatzansprüche als annulliert. Der Käufer hat dann die Ware am Bestimmungsort zur Verfügung des Verkäufers zu halten und dort auszuhändigen. Beanstandungen, die nicht innerhalb von 7 Tagen – außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 14 Tagen – nach erfolgter Lieferung der Ware am Bestimmungsort dem Verkäufer zugehen, sind verspätet und nichtig. Reklamationen sind auch nur dann gültig, wenn sie in der angegebenen Zeit schriftlich erfolgen und sich die Ware noch in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit befindet. Eine Reklamation befreit den Käufer nicht von der Zahlung des Kaufpreises. Maßreklamationen werden nur dann anerkannt, wenn die Differenz nachweislich eine Toleranz von 3% nach unten oder oben übersteigt. Bei Importware können Ansprüche auf Vergütung des Minderwertes vom Käufer nur so lange erhoben werden, wie die Ware im Ankunftshafen am Kai lagert; die Rügefrist wird außerdem auf 7 Tage nach erfolgter Dampferlöschung befristet. Zur Wahrung der in den Bedingungen genannten Fristen genügt die Aufgabe der schriftlichen Reklamation innerhalb der Fristen bei einer Postanstalt, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist oder durch die Aufgabe eines Fernschreibens.

5. Gefahrübergang:
Die Gefahr geht mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller bzw. Käufer über, und zwar auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand der bereitgestellten Ware auf Wunsch des Käufers oder infolge anderer Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Versand:
Sofern keine besonderen Versandinstruktionen vorliegen, versendet der Verkäufer die Ware nach bestem Wissen. Der Käufer ist auf jeden Fall verpflichtet, die angelieferte Ware anzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.

7. Preise und Zahlung:
Preise gelten, soweit keine andere Währung vereinbart ist, grundsätzlich in Euro, ausschließlich Fracht und Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zahlungen sind in der berechneten Währung zu leisten. Werden vom Verkäufer andere Geldsorten und Zahlungsmittel angenommen, so gilt er hiermit beauftragt, die berechneten Zahlungsmittel zu beschaffen. Eventuelle Valutadifferenzen hat der Käufer nach Aufforderung sofort nachzuzahlen. Alle während der Dauer des Vertrages eintretenden Erhöhungen der Frachtraten, der Kurse bei Fremdwährungsgeschäften, Versicherungsraten, der Zölle, der Steuern oder sonstiger Abgabeerhöhungen irgendwelcher Art sowie der Einfuhr-, Ausfuhr- und Zollbestimmungen gehen zu Lasten des Käufers. Unsere Rechnungen sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Rechnungen für Warenlieferungen aus Importen, Basis Bestimmungshafen, oder im Falle einer Lieferung frei Bestimmungsort des Käufers laufen die Zahlungsfristen vom Tage der Ankunft der Ware an. Alle anderen Rechnungen sind zahlbar nach Rechnungsdatum. Zahlungen haben prompt netto Kasse bei Lieferung zu erfolgen (cash on delivery). Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins der vereinbarten Zahlung tritt Verzug ohne Mahnung ein. Vom Tage des Verzuges an sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu zahlen. Die Erhebung eines höheren Zinssatzes als Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Anweisungen, Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen sowie Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Weitergabe und Prolongation bedeuten keine Erfüllung. Die Annahme von Wechseln bedeutet auch keine Stundung der Kaufpreisforderung. Der Verkäufer kann jederzeit seine Rechte aus dem Kaufvertrag geltend machen. Der Kaufpreis ist erfüllt, wenn der Rückgriff gegen den Verkäufer aus den vorgelegten Wechseln ausgeschlossen ist und diese voll ein­gelöst werden. Eine Wechselregulierung muss jedoch innerhalb 10 Tagen nach Beginn der Zahlungsfrist erfolgen. Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur bei rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen befugt.

8. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer zustehenden Zahlungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und von Ihnen akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von Ihnen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller anzusehen ist, also in jeder Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware Eigentum des Verkäufers bleibt. Bei Zusammentreffen mehrerer Herstellerklauseln werden die Verkäufer prozentual als gemeinschaftliche Hersteller angesehen. Der Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB wird ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, im Eigentum Dritter stehenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren Dritter zur Zeit der Verarbeitung (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWST) insofern ist der Eigentumsvorbehalt auf den Miteigentumsanteil der neuen Ware begrenzt. Der Käufer ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum des Verkäufers unentgeltlich zu verwahren. Er ist berechtigt, die Ware und das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung schon jetzt an. Besteht zwischen Käufer und Drittem ein Kontokorrentverhältnis gemäß § 355 HGB, so bezieht sich die dem Verkäufer vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo. Der Höhe nach wird bei bestehenden Miteigentumsanteilen die Abtretung begrenzt auf den jeweils sich ergebenden Anteil des Erlöses. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den ihm auf Verlangen zu benennenden Abkäufern von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung des Verkäufers übergeben werden. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche treten an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums und der im Voraus abgetretenen Erlösansprüche. Wenn die durch die Abtretungen entstehenden Sicherungsrechte die zu sichernde Forderung um mehr als 15% übersteigen, so hat der Verkäufer insoweit Freigabe zu erteilen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Treten nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers wesentliche Verschlechterungen ein oder erklärt der Käufer, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung nicht in der Lage zu sein, so steht es dem Verkäufer frei, Vorauszahlungen in bar in einer von ihm zu bemessenden Höhe zu verlangen oder aber seine gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Schadenersatz, pp.) gelten zu machen. In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer alle Auslagen und Schäden sowie den entgangenen Gewinn zu zahlen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit auf Verlangen im Rahmen dieser Vereinbarung Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, insbesondere über den Verbleib der Ware und der Erlöse. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. das Verlangen auf Herausgabe stellt zugleich einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 449 Abs. 2 BGB dar. Die unter Ziffer 8, niedergelegten Rechte und Pflichten der Vertragspartien gelten grundsätzlich auch bei Lieferungen ins Ausland. Sind im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit der unter Ziffer 8. genannten Rechte bestimmte Maßnahmen oder Handlungen erforderlich, so hat der Käufer hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen oder Handlungen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Verkäufer alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer dadurch nicht erreicht wird, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf seine Kosten zusätzliche gleichwertige Sicherheiten zu verschaffen.

9. Rücktrittsrecht:
Der Verkäufer behält sich vor, die Kaufpreisforderung durch eine Kreditversicherung oder ein Factoring-Unternehmen absichern zu lassen. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung der Kreditzusage durch den Kreditversicherer. Sollte die Kreditzusage nicht erteilt bzw. vor Anlieferung der Ware widerrufen werden, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

10. Handelsbräuche:
Lediglich ergänzend und nur insoweit, als die vorstehenden Vertragsabreden nicht entgegenstehen, vereinbaren Verkäufer und Käufer die Bestimmungen der International Commercial Terms (Incoterms) mit den Nachträgen 1967, 1976, 1980, 1990, 2000 und 2010.

Schlussbestimmungen:
1. Sollten einzelne Regelungen in diesen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
2. Der Vertrag wird ausnahmsweise unwirksam, wenn er unter Berücksichtigung der unter Absatz 1. genannten Änderung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.